PINION E-DRIVE SYSTEM
Die revolutionäre
Motor-Getriebe-Einheit

ALLGEMEINE LIEFER-, EINKAUFS- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER PINION GMBH

Stand: 26.04.2017

§ 1 Allgemeines

1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen der Pinion GmbH (nachfolgend: Lieferer) und Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, nachfolgend: Besteller). Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige vertragliche Vereinbarungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Durch die Auftragserteilung erkennt der Besteller die nachfolgenden Bedingungen an.

3. Der Besteller erklärt sich im Rahmen der Auftragserteilung damit einverstanden, dass seine Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

4. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen von Bestellern erkennt der Lieferer nicht an. Ihnen wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zu.

5. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit schriftlicher Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung durch den Lieferer zustande. Nebenabreden und Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform sowie einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2. Der Lieferer behält sich bis zur Annahme eines Angebotes technische Änderungen jederzeit vor. Angaben zu Farben, Maßen, Gewichten und anderen technischen Eigenschaften sind daher bis zum Vertragsabschluss nur Richtwerte.

3. Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen.

4. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.

5. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6. Lieferer und Besteller verpflichten sich wechselseitig, von ihnen als vertraulich bezeichnete Informationen nur nach vorheriger Zustimmung des anderen Teils Dritten zugänglich zu machen.

§ 3 Lieferung

1. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie in der schriftlichen Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, z.B. Beibringung von behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Leistung vereinbarter Anzahlungen etc. erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – auch, wenn sie bei Unterlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3. Nicht vom Lieferer zu vertretende endgültige Lieferhindernisse entbinden den Lieferer von der Lieferverpflichtung. Über ein endgültiges Lieferhindernis wird der Lieferer den Besteller unverzüglich informieren. Der Besteller wird von seiner Zahlungsverpflichtung frei; von ihm bereits erbrachte Zahlungen werden zurückerstattet.

4. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen nicht vom Lieferer zu vertretender verspäteter Lieferung oder endgültiger Lieferhindernisse ist ausgeschlossen. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Teil der Lieferung unmöglich wird, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Besteller die Teillieferung nicht verwenden kann.

5. Sollte die bestellte Ware nicht vollständig verfügbar sein, so wird – in Abstimmung mit dem Besteller – entweder ein Termin zur kompletten Lieferung abgewartet oder aber eine Teillieferung vorgenommen. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Werden Teillieferungen erbracht, so können entsprechende Teilrechnungen erstellt werden. Versandkosten für Nachlieferungen werden in der Höhe berechnet, in der sie auch bei geschlossener Lieferung entstanden wären.

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer befugt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher offener Verbindlichkeiten auszusetzen.

7. Der Lieferer darf bereits bestellte Ware zwischenzeitlich an andere Kunden verkaufen, wenn der ursprüngliche Besteller eine signifikante Verschiebung des Liefertermins vornimmt.

8. Verweigert der Besteller die Abnahme der Ware, so kann ihm der Lieferer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Lieferer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf von dem Lieferer versandt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Bereitschaft zur Durchführung der Abnahme.

10. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm – beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft – die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.

§ 4 Versand und Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den sonstigen getroffenen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ab Werk auf Rechnung des Bestellers. Die Versandform wird – ohne Verbindlichkeit für die kostengünstigste Versandart – vom Lieferer bestimmt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

2. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk des Lieferers verlässt. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers zu versichern. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.

3. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über, auch wenn die Ware das Werk noch nicht verlassen hat. Der Lieferer ist dann zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt, allerdings nicht verpflichtet.

§ 5 Preise

1. Die Preise gelten ab Werk und schließen – soweit nicht anderweitig vereinbart – Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Dies wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Preisangaben in Preislisten oder Angeboten sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung entweder per Vorkasse oder mittels Lastschriftverfahren (SEPA-Basislastschrift-Mandat). Andere Zahlungsarten müssen im Einzelfall vereinbart werden.

2. Lieferungen an Besteller, die Neukunden sind oder deren Liefer- oder Rechnungsadresse außerhalb des Freihandelsgebiets der Europäischen Union liegt, werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse ausgeführt.

3. Alle Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zahlung muss dem Lieferer ohne Abzug gutgeschrieben werden.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Die Nichteinhaltung vereinbarter Pflichten des Bestellers berechtigt den Lieferer nach vorausgegangener fruchtloser Fristsetzung, die weitere Belieferung des Bestellers von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sofern zu befürchten ist, dass der Besteller nicht rechtzeitig zahlen wird, und insofern ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend.

6. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 7 Zahlungsverzug

1. Entgeltforderungen des Lieferers werden mit Rechnungsstellung und Lieferung fällig. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung und Rechnungsstellung gezahlt hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, nach vorheriger angemessener Fristsetzung den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern.

4. Der Besteller darf die ihm gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich zu informieren. Andernfalls haftet er dem Lieferer für den hierdurch entstandenen Schaden.

5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Informationen erteilt, Unterlagen aushändigt und die Schuldner informiert.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so wird der Lieferer das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung übertragen.

7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

§ 9 Rügepflicht und Mängelgewährleistung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel – z.B. in Bezug auf Menge, Funktion oder Beschaffenheit – sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

2. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung.

3. Jegliche Mängelrüge hat schriftlich und unter Beifügung von Belegen zu erfolgen.

4. Nach Wahl des Lieferers sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder bei näherer Betrachtung als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller hat dem Lieferer hierzu eine angemessene Nachfrist, mindestens von 2 Wochen, zu setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Lieferer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Nur in dringenden Fällen und zur Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, oder wenn die Beseitigung des Mangels durch den Lieferer für den Besteller in anderer Weise unzumutbar ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

6. Ansprüche bestehen nicht bei einer nur ganz unwesentlichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. bei einer nur ganz unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7. Farbschwankungen bzw. -abweichungen – insbesondere bei eloxierten Bauteilen – können nicht völlig ausgeschlossen werden. Sie gelten daher als vertragsgemäß; eine Mängelhaftung wird diesbezüglich ausgeschlossen.

8. Der Lieferer haftet nicht, sofern der Besteller – oder ein nachgeordneter Kunde – Änderungen oder Nachbesserungen eigenmächtig veranlasst hat, mit Ausnahme der unter vorstehender Ziffer 4. geregelten Fälle. Darüber hinaus bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die infolge unsachgemäßen oder nicht zweckentsprechenden Gebrauchs entstehen.

9. Für das Ersatzstück oder die Nachbesserung wird in gleicher Weise gehaftet wie für den Liefergegenstand.

10. Der Besteller hat das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sofern der zweimalige Versuch des Lieferers zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach jeweils angemessener Fristsetzung fehlgeschlagen ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, vorbehaltlich der Regelung zu § 10.

11. Artikel, die zur Nachbesserung im Zuge der Gewährleistung oder zur Beseitigung von gebrauchsbedingten Schäden eingesendet werden, müssen aus dem Fahrrad ausgebaut und in gereinigtem Zustand sein. Andernfalls werden Ausbau und Reinigung vom Lieferer in Rechnung gestellt.

12. Sämtliche vom Lieferer gemachten Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte sowie technische Beratung erfolgen nach bestem Wissen. Sie befreien den Besteller jedoch nicht von einer eigenen Prüfung der Produkte.

13. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, nimmt der Lieferer den Liefergegenstand zurück und erstattet den Vertragspreis abzüglich eines die Nutzung durch den Gebrauch sowie den Erhaltungszustand des Liefergegenstandes zu berücksichtigenden Betrages. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der entsprechenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Diese Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 10. abschließend für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen informiert, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfange bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchsetzung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, dem Lieferer Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Liefergegenstand nicht nach Anweisung des Bestellers angefertigt wurde und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 10 Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer,

– bei Vorsatz,

– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,

– beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern,

– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Stand: 26.04.2017 7/7

Hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Fahrlässigkeit des Lieferers beruht, unberührt. Einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers steht diejenige ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Weitere Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – sind ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Der Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus Lieferung und Zahlung ist Denkendorf.

2. Der Gerichtstand – auch für Mahnverfahren – ist Denkendorf, bzw. das für Denkendorf zuständige Gericht.

3. Für diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung eines einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG), sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.

§ 12 Datenspeicherung

Die für die Vertragserfüllung relevanten Daten des Bestellers, insbesondere seine Kundendaten, werden von uns gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz für eigene geschäftliche Zwecke gespeichert. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend § 33 Bundesdatenschutzgesetz

Unsere Einkaufsbedingungen finden sie hier.